AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tuning Company
Stand 15.03.2003

 

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Tuning Company (nachfolgend nur TC genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese AGB erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal, ob es sich bei den Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB oder eines nicht gewerblichen Kunden handelt. Alle anderen AGB, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn TC ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn TC diese schriftlich bestätigt.

 

§2 Anerkennung der Bedingungen

Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch Öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Siegeln und/oder Mo-torsteuergeräten selbst dann an, wenn sie der Kunde erst danach zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von TC, die auf Veränderung von Hard- und Software an Motorsteuergeräten beruhen, erkennt der Kunde damit ausdrücklich diese Bedingungen im Allgemeinen und die Garantie- und Haftungsausschlüsse daraus im Besonderen grundsätzlich an. Ausnahmen dieser Garantie und Haftungsaus-schüsse durch selbständiges Entfernen von Siegeln bzw. Öffnen der von TC bearbeiteten Motorsteuergeräte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von TC im Vorhinein. TC sichert jederzeit zu, bei schriftlicher Auftragsbestätigung des Kunden, diese AGB darzulegen und dem Kunden auf Verlangen ein Exemplar dieser AGB zur Verfügung zu stellen.

 

§3 Angebot und Annahme

Angebots- und Preisgrundlage bildet ausschließlich der jeweils aktuelle Gesamtkatalog eines Jahres von TC inkl. Preisliste. Diese gilt auch für die Händlerpreisliste. Ist der Kunde noch im Besitz eines älteren Kataloges von TC, entbindet dies TC von dessen Wirksamkeit, da dem Kunden jederzeit zu Jahresbeginn im Falle eines neuen und aktuelleren Kataloges die Möglichkeit zur Einsicht bzw. die kostenlose Lieferung des neuen Kataloges gegeben wird. Dies ist auch ausdrücklich auf diesem vermerkt. Die Angebote von TC sind freibleibend. Der Kunde ist an seine schriftliche Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung durch TC bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (fax) Bestätigung. Auf dieser sind die Kunden auf die AGB von TC, aufgrund des besonderen Charakters des Geschäfts von TC, hinzuweisen und auf Wunsch zuzusenden. Dieses gilt auch für Änderungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie TC auch schriftlich bestätigt. Wegen der Leistungsüberprüfung sind Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug ausdrücklich zugelassen.

 

§4 Abbildungen, Leistungsdaten, Beschreibungen und sonstige Angaben

Alle o. g. Angaben in allen TC Katalogen und Prospekten werden zur allgemeinen Verdeutlichung und Leistungsgrundlage verwendet und können aus technischen, wetterbedingten und entwick-lungstechnischen Sicht Schwankungen und Veränderungen auch seitens der Fahrzeughersteller unterliegen. TC ist stets bemüht, die aktuellsten Daten im jeweiligen Gesamtkatalog zu verwenden. Alle Leistungs- und Geschwindigkeitsangaben sind nur als Näherungs- oder Durchschnittswerte zu verstehen und sind daher absolut unverbindlich. Abweichungen in allen Leistungsangaben vom Käuferfahrzeug zur Katalogangabe sind daher normal und aus technischer Sicht in der Leistungsstreuung der Hersteller her die Regel. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den Unterlagen von TC besteht für TC keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich TC in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für fehlende Unterlagen.

 

§5 Preise und Sonderentwicklungen

Preise gelten netto ab TC zuzüglich Verpackungs-, Versand- Fahrt-, oder Expresskosten sowie zzgl. ges. MwSt.. Maßgeblich sind die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden TC Preislisten und Kataloge. Für Zusatzleistungen und Entwicklungen von Fahrzeugsoftwareständen, die nicht im jeweils aktuellen Gesamtkatalog von TC aufgeführt sind, gelten ausnahmslos schriftliche Sonderver-einbarungen. Der Kunde nimmt dabei zur Kenntnis, dass die Preise für diese Sonderentwicklungen von Neufahrzeugsoftwareständen über den Preisen von vergleichbaren anderen KFZ liegen muss. Eine Sonderpauschale ist zu vereinbaren. Auch müssen seitens des Kunden die Entwicklungskosten getragen werden, auch wenn durch die aktuellen Möglichkeiten von TC keine Softwareänderung möglich ist. Die anfallende Arbeit ist aufgrund des immens hohen Zeitaufwandes und der äußerst schwierigen Lötarbeiten trotzdem zu entlohnen. Dieser Auftrag und die Kostenübernahme muss vom Kunden ausschließlich schriftlich erfolgen um Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber TC gem. dieser AGB zu haben.

 

§6 An- und Abnahme von durchgeführten Arbeiten und Leistungen

Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber TC anzumelden. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu prüfen und evtl. Beanstandungen sofort gegenüber dem Transporteur geltend zu machen. Bei einer beschädigten oder mangelhaft gelieferten Ware von TC aus diesen beiden Fällen und keiner schriftlichen Schadens- oder Transportschadensmeldung seitens des Transporteurs, verstößt der Kunde damit ausdrücklich gegen die Lieferbestimmungen von TC. Damit erlischt automatisch das Recht des Kunden auf Nachlieferung, Nachbesserung oder Rückerstattung.

 

§7 Lieferung

Die von TC genannten Liefer- oder Umbautermine sind stets unverbindlich. Technisch bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern das Ergebnis dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Generell sind aufgrund des besonderen Charakters des Geschäfts von TC (hochsensible Steuerelektronik) die vom Werk gegebenen Eigenschaften der Konstruktion der verschiedensten Motorelektronikelemente von der Haftung von TC ausdrücklich ausgeschlossen, solange sie die Umbaumaßnahmen selber, aber nicht die Funktion des gesamten Steuergerätes betreffen. So ist ausdrücklich durch das Öffnen der Steuerelektronik die Gewährleistung und damit auch die zugesicherten Eigenschaften der Steuerelektronik seitens des Herstellers BOSCH, SIEMENS, MARELLI etc. erloschen. Dies betrifft insbesondere bei Werkssiegeln oder mechanischer Sperren die äußerliche Unversehrtheit beim Öffnen des Steuergerätes, die zum evtl. Auslöten des Steuerchips unumgänglich ist. Die Funktion der Motorsteuerung ist jedoch davon ausdrücklich nicht betroffen. Der gleiche Ausschluss der Haftung von TC gilt in Folge dessen auch auf die vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften der äußerlichen mechanischen bzw. elektromechanischen Belastbarkeit des Steuergerätes in Bezug auf Stoß- und Rüttelempfindlichkeit durch manuelles Ein- und Auslöten des Steuerchips, Feuchtigkeitsempfindlichkeit durch Lösen der Originalversiegelung beim Öffnen des Steuergerätes sowie evtl. Wackelkontakte an den Steckern durch das Lösen des Steuergerätes von denselbigen. Bei Neuentwicklungen bzw. Sonderentwicklungen ist dies noch schärfer zu Gunsten von TC auszulegen, da TC generell noch über keine Erfahrungs-werte mit der vorgefundenen Elektronik des neuen KFZ verfügen kann. Daher sind diese Aufträge generell auch nur schriftlich an TC anzubringen, da auch auf der schriftlichen Auftragsannahme von TC dieser Haftungsausschluss vermerkt ist. Motorsteuergeräte von den o. g. Herstellern u. a. werden unter Laborbedingungen und maschinell von Robotern bestückt und zusammengesetzt. Niemand kann eine solche Präzisionsarbeit manuell ersetzen. TC sichert aber dennoch eine absolute Funktionssicherheit in Bezug auf das Motorprogramm unter allen Bedingungen zu.

 

§8 Versand und Versandschäden

Bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger trägt TC die Gefahr nur bis zur Übergabe an den Transporteur.

 

§9 Besondere Hinweise – TÜV-Gutachten

Soweit durch Leistungen von TC oder den Einsatz von Produkten von TC Veränderungen der Leistungsdaten oder des Abgasverhaltens am Kundenfahrzeug herbeigeführt werden, erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis des KFZ. Das Fahrzeug entspricht infolge dessen nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden die Verpflichtung, die Änderungen der Zulassungsstelle und seiner KFZ-Versicherung zu melden. Soweit der Kunde trotzdem das KFZ im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. TC über-nimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritten. TC kann dem Kunden ein TÜV-Gutachten zur Eintragung der Leistungssteigerung entgeltlich zur Verfügung stellen. Das TÜV-Gutachten stellt aber keine Motor- oder Fahrzeuggarantie oder die Übernahme der Werksgarantie dar. Auch die Verwendbarkeit außerhalb der BRD ist nicht zugesichert.

 

§10 Gewährleistung und Haftung

Die von TC am Kundenfahrzeug oder am Motorsteuergerät vorgenommenen Veränderungen führen zur Änderung der Leistungsdaten des KFZ. Dadurch werden der Motor und andere Fahrzeugteile einer höheren mechanischen Belastung ausgesetzt. Dadurch kommt es physikalisch zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauer-leistungen und durch die erhöhte Höchstgeschwindigkeit die Lebensdauer des KFZ oder einzelner Aggregate verkürzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bauartveränderungen und Leistungssteigerungen zum Erlöschen der Herstellergarantie bzw. Kulanzanträge führen kann. TC bietet aber die Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages. Nur dadurch übernimmt TC eine Gewährleistung von 12 Monaten und bis maximal 50.000 km für die von TC gelieferten Teile und Umbauten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugteilen, sowie Schäden, die nicht den Liefergegenstand betreffen, auch Mangelfolgeerscheinungen, sind ausgeschlossen. Es werden vor Allem Folgeschäden aus positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Nutzungsausfall oder entstandene Mietwagenkosten. Eine Vertragsverletzung ergibt sich vor Allem dann, wenn TC nicht sofort nach Eintritt des Schadens unverzüglich schriftlich benachrichtigt worden ist. TC muss die Möglichkeit der Mängelbeseitigung bzw. Nachbesserung sofort gegeben werden. Die Arbeiten werden aus-schließlich von TC in der von TC zu bestimmenden Werkstatt durchgeführt. Gemäß Gewährleistungsvertrag ist diese Nachbesserung bzw. Umrüstung von TC für den Kunden kostenlos. Ersetzte Teile werden Eigentum von TC. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann, kann der Kunde Minderung oder Wandlung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Wird TC nicht über den Schaden sofort schriftlich informiert, oder wird TC keine unverzügliche Gelegenheit der Nachbesserung gegeben, erlischt sofort der Gewährleistungsanspruch. Ebenso erlischt bei selbstän-digem Öffnen der Steuergeräte aus jeglichen Gründen durch TC nicht beauftragtes Personal selbstverständlich sofort die Gewährleistung. Sofern noch offene Rechnungen oder Forderungen beste-hen, besteht überhaupt keine Gewährleitung jeglicher Art. Für Schäden am Motor oder anderen Fahrzeugteilen haftet TC nur insoweit, als sie durch von TC eingebaute, fehlerhafte oder mangelhafte Teile verursacht worden sind. Bei Einbau eines neuen Steuerchips im Motorsteuergerät haftet TC nur damit ausdrücklich nur für die Schäden am Fahrzeug, die durch einen defekten Chip verursacht worden sind. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der erhöhten Motorleistung und der damit verbundenen Mehrbeanspruchung des gesamten KFZ entstanden sind, ist generell ausge-schlossen. Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit, der von TC verbauten Teile ist vom Kunden zu führen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird darüber hinaus dann nicht übernommen, wenn diese im ursächlichen Zusammenhang damit stehen, dass ein Fehler von TC eingebauten Teils nicht unverzüglich schriftlich angezeigt und TC sofortige Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Auch Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des KFZ-Herstellers sowie eine von TC empfohlene Verkürzung des Motorölwechsels auf 10.000 km in einer Vertragswerkstatt mit vollsynthetischem Motoröl, sowie bei Benzinmotoren eine empfohlene Betankung mit 98 Oktan Super Plus lässt die Gewährleistung sofort erlöschen. Auch weitergehende Ein- und Umbauten mit nicht von TC ausdrücklich schriftlich freigegebenen Teilen, sowie der Umbau der TC Teile in ein anderes KFZ führt zum Erlöschen der Gewährleistung.

 

§12 Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TC. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch nach der Veräußerung an Dritte weiter. Weitere Kosten trägt der Kunde.

 

§13 Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsendbetrag ist gem. Zahlungsziel rein netto ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug kann TC Zinsen von 2% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnen.

 

§14 Urheberrechte

Auf die von TC entwickelten und vertriebenen Daten- bzw. Softwarestände von Motorsteuergeräten, sowie alle Kataloge, Skizzen, Abbildungen sowie technische Beschreibungen, hat TC Urheber-rechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zur Verfügung stellen zu jeglichem Zweck, löst automatisch eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EURO aus, zu deren Zahlung sich der Kunde als rechtlicher Vertragspartner, unabhängig von weiteren evtl. geltend zu machenden größeren Schadensersatzansprüchen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den Fall des Datenraubes im schlimmsten Falle, sondern auch für das sich widerrechtliche Aneignen von Material Know-how durch jegliches Öffnen der Motorsteuergeräte.

 

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtssand für alle Geschäftsvorgänge ist der Sitz von TC in 54294 Trier bzw. das Amtsgericht in 54294 Trier. Es gilt das deutsche Recht.

 

§16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzlich oder teilweise unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.